Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Aufnahmebedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen
Landglück Steffi Dott, Am Stielweg 2, 51766 Engelskirchen nachfolgend „Pensionsbetrieb“ genannt, und dem jeweiligen Tierhalter über die vorübergehende Betreuung und Unterbringung von Katzen in der Katzenpension.
Die AGB gelten ergänzend zu dem zwischen dem Pensionsbetrieb und dem Tierhalter abgeschlossenen Betreuungsvertrag. Der Betreuungsvertrag enthält die individuellen Vereinbarungen für den jeweiligen Aufenthalt, insbesondere den Aufenthaltszeitraum, die betreute(n) Katze(n), den vereinbarten Preis sowie individuelle Angaben zur Versorgung und Betreuung.
Mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages bestätigt der Tierhalter, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden AGB erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Die AGB werden damit Bestandteil des Betreuungsvertrages. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Pensionsbetrieb und dem Tierhalter im Betreuungsvertrag gehen den Regelungen dieser AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss und Reservierung
Anfragen zur Unterbringung einer Katze können telefonisch, per E-Mail, über ein Kontaktformular oder auf anderem vom Pensionsbetrieb angebotenen Weg gestellt werden.
Die Übermittlung einer Mitteilung über die Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes stellt noch keine verbindliche Buchung dar. Der Betreuungsplatz wird erst verbindlich für den Tierhalter reserviert, wenn der Betreuungsvertrag vom Tierhalter unterzeichnet und innerhalb der gesetzten Frist an den Pensionsbetrieb zurückgegeben wurde.
Bis zum Eingang des unterzeichneten Betreuungsvertrages bleibt der Pensionsbetrieb berechtigt, den betreffenden Zeitraum anderweitig zu vergeben.
Mit Eingang des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Betreuungsvertrages kommt der Betreuungsvertrag verbindlich zustande. Die im Betreuungsvertrag vereinbarten individuellen Bedingungen sowie diese AGB gelten ab diesem Zeitpunkt als vereinbart.
§ 3 Leistungen der Katzenpension
Der Pensionsbetrieb übernimmt die vorübergehende Unterbringung und Betreuung der Katze für den im Betreuungsvertrag vereinbarten Zeitraum.
Die Grundbetreuung umfasst insbesondere:
- die Unterbringung in einem für die Katze vorgesehenen Pensionsbereich,
- die Versorgung mit frischem Trinkwasser,
- die Fütterung entsprechend den Angaben des Tierhalters,
- die regelmäßige Reinigung und hygienische Versorgung des Aufenthaltsbereichs,
- die mehrfach tägliche Beobachtung des Allgemeinzustandes und Verhaltens der Katze,
- eine angemessene, dem Tier und der jeweiligen Situation entsprechende Betreuung.
Die Betreuung erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und der im Betreuungsvertrag gemachten Angaben zur jeweiligen Katze.
Eine darüber hinausgehende Betreuung oder besondere Leistung, insbesondere eine besondere Pflege, zusätzliche Fütterungen, Medikamentengaben oder sonstige Zusatzleistungen, werden nur erbracht, soweit dies im Betreuungsvertrag vereinbart oder aufgrund einer notwendigen Versorgung der Katze erforderlich ist.
Der Pensionsbetrieb verpflichtet sich zu einer sorgfältigen und tierschutzgerechten Betreuung.
Der Pensionsbetrieb ist berechtigt, die Art und den Umfang der Betreuung an den tatsächlichen Gesundheitszustand, das Verhalten und die individuellen Bedürfnisse der Katze anzupassen, soweit dies für deren Wohl oder die Sicherheit der Katze oder anderer Tiere erforderlich ist.
§ 4 Unterbringung der Katzen
Die Unterbringung der Katzen erfolgt grundsätzlich in separaten Katzen-Apartments. Jede Katze erhält einen eigenen, räumlich getrennten Aufenthaltsbereich. Eine Vergesellschaftung oder gemeinsame Unterbringung mit Katzen aus anderen Haushalten findet grundsätzlich nicht statt.
Gehören mehrere Katzen demselben Tierhalter an, können diese auf Wunsch des Tierhalters und nach Einschätzung des Pensionsbetriebs gemeinsam in einem Apartment untergebracht werden.
Jedes Apartment verfügt über einen gesicherten Außenbereich, welcher der Katze während des Aufenthalts zur Verfügung gestellt wird.
Der Pensionsbetrieb kann die Nutzung des Außenbereichs vorübergehend einschränken oder aussetzen, wenn dies aufgrund von Witterung, gesundheitlichen Gründen, des Verhaltens der Katze oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Eine Veränderung des zugewiesenen Apartments während des Aufenthalts bleibt möglich, wenn dies aus organisatorischen, gesundheitlichen, hygienischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist. Der Pensionsbetrieb wird dabei die Bedürfnisse der Katze angemessen berücksichtigen.
§ 5 Voraussetzungen für die Aufnahme
Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Katze bei Anreise in einem gesundheitlichen Zustand ist, der eine sichere und tierschutzgerechte Unterbringung und Betreuung in der Katzenpension ermöglicht.
Akut erkrankte Katzen werden nicht aufgenommen. Dies gilt insbesondere bei erkennbaren Anzeichen einer ansteckenden oder Behandlungsbedürftigen Erkrankung.
Chronisch erkrankte Katzen können aufgenommen werden, sofern die Erkrankung tierärztlich behandelt bzw. gut eingestellt ist und sich die Katze in einem stabilen Allgemeinzustand befindet. Die bestehende Erkrankung sowie sämtliche erforderlichen Medikamente und besonderen Pflege- oder Betreuungsmaßnahmen sind dem Pensionsbetrieb vor Beginn des Aufenthalts vollständig mitzuteilen und im Betreuungsvertrag anzugeben.
Die Katze muss über einen aktuellen Impfschutz gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen verfügen. Die Impfungen müssen entsprechend den jeweils tierärztlich empfohlenen bzw. geltenden Impfintervallen gültig sein. Der Impfpass ist bei der Anreise vorzulegen.
Zum Schutz der in der Pension untergebrachten Katzen muss die Katze spätestens eine Woche vor Beginn des Aufenthalts einer geeigneten Floh- und Wurmprophylaxe unterzogen worden sein. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Der Tierhalter verpflichtet sich, den Pensionsbetrieb über alle bekannten Erkrankungen, gesundheitlichen Besonderheiten, Allergien, Unverträglichkeiten, Parasitenbefall, Medikamente und sonstigen Umstände zu informieren, die für die Betreuung der Katze von Bedeutung sein können.
Bei der Anreise kann der Pensionsbetrieb die Aufnahme verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Katze akut erkrankt ist, ein ansteckendes Geschehen vorliegt oder die Voraussetzungen für eine sichere und tierschutzgerechte Betreuung nicht erfüllt sind.
Stellt sich während des Aufenthalts heraus, dass eine Katze an einer ansteckenden Erkrankung leidet oder sich ihr Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass eine weitere Unterbringung in der Pension nicht verantwortbar ist, kann der Pensionsbetrieb geeignete Schutzmaßnahmen treffen und, soweit erforderlich, die vorzeitige Abholung der Katze verlangen.
Im Falle einer berechtigten Aufnahmeverweigerung oder einer vorzeitigen Beendigung aufgrund eines vom Tierhalter zu vertretenden, bei Vertragsabschluss nicht mitgeteilten gesundheitlichen Umstands bleiben die gesetzlichen Ansprüche der Vertragsparteien unberührt.
§ 6 Pflichten des Tierhalters
Der Tierhalter versichert, dass sämtliche für die Betreuung der Katze wesentlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Dies gilt insbesondere für Angaben zum Gesundheitszustand, zu Erkrankungen, Allergien, Unverträglichkeiten, Medikamenten, Parasitenbefall, besonderen Verhaltensweisen und sonstigen Besonderheiten der Katze.
Der Tierhalter verpflichtet sich, den Pensionsbetrieb unverzüglich über wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustands der Katze zwischen Vertragsschluss und Beginn des Aufenthalts zu informieren. Dies gilt insbesondere für neu aufgetretene Erkrankungen, Verletzungen, ansteckende Erkrankungen oder deren Verdacht, Parasitenbefall, neu verordnete Medikamente sowie wesentliche Veränderungen des Allgemeinzustands oder Verhaltens.
Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Betreuungsvertrag vereinbarten und für die Betreuung erforderlichen Unterlagen, Medikamente, Futtermittel und sonstigen Gegenstände bei Anreise vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Medikamente sind in der Originalverpackung oder eindeutig beschriftet und zusammen mit einer eindeutigen schriftlichen Dosierungs- und Anwendungsempfehlung zu übergeben.
Der Tierhalter verpflichtet sich, während des Aufenthalts unter der im Betreuungsvertrag angegebenen Telefonnummer oder über die dort benannte Notfallperson erreichbar zu sein. Änderungen der Kontaktdaten oder der Erreichbarkeit sind dem Pensionsbetrieb unverzüglich mitzuteilen.
Der Tierhalter verpflichtet sich, den Pensionsbetrieb über alle Umstände zu informieren, die für die sichere Betreuung der Katze von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere ausgeprägtes Fluchtverhalten, Angst- oder Aggressionsverhalten sowie besondere Gewohnheiten oder Verhaltensweisen.
Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Katze zum vereinbarten Zeitpunkt und in einem geeigneten und sicheren Transportbehältnis zur Pension gebracht und nach Beendigung des Aufenthalts innerhalb der vereinbarten Abholzeit abgeholt wird.
§ 7 Fütterung und mitgebrachtes Futter
Die Fütterung der Katze erfolgt grundsätzlich mit dem vom Tierhalter bereitgestellten Futter und nach den individuellen Angaben im Betreuungsvertrag. Die vom Tierhalter mitgeteilten Fütterungszeiten, Futtermengen und besonderen Fütterungsanforderungen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Der Tierhalter stellt für die gesamte vereinbarte Aufenthaltsdauer ausreichend Futter zur Verfügung. Das Futter muss, insbesondere bei bekannten Futtermittelunverträglichkeiten oder besonderen diätetischen Anforderungen, für die gesamte Aufenthaltsdauer, einschließlich einer angemessenen Reserve, ausreichen und eindeutig der jeweiligen Katze zugeordnet werden können.
Reicht das vom Tierhalter bereitgestellte Futter nicht aus, wird der Pensionsbetrieb den Tierhalter oder die angegebene Notfallperson zeitnah kontaktieren. Ist eine rechtzeitige Rücksprache nicht möglich, darf der Pensionsbetrieb im Interesse der Katze geeignetes Ersatzfutter beschaffen. Die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten trägt der Tierhalter.
Eine eigenständige Futterumstellung durch den Pensionsbetrieb erfolgt grundsätzlich nicht. Abweichungen von der vereinbarten Fütterung können jedoch vorgenommen werden, wenn dies aufgrund der gesundheitlichen Situation der Katze oder aus anderen Gründen des Tierwohls erforderlich ist.
§ 8 Medikamente und besondere Pflege
Die Verabreichung von Medikamenten erfolgt ausschließlich nach den im Betreuungsvertrag schriftlich festgehaltenen Angaben des Tierhalters. Dabei müssen insbesondere der Name des Medikaments, die Dosierung, der Zeitpunkt bzw. die Häufigkeit der Verabreichung, die Art der Anwendung und die Dauer der Behandlung eindeutig angegeben sein. Die vom Tierhalter bereitgestellten Medikamente müssen in ausreichender Menge für die gesamte Aufenthaltsdauer sowie in der Originalverpackung oder eindeutig beschriftet übergeben werden.
Der Tierhalter hat den Pensionsbetrieb über den Grund der Medikamentengabe sowie über bekannte Nebenwirkungen oder Besonderheiten bei der Anwendung zu informieren.
Der Pensionsbetrieb übernimmt die Medikamentengabe nur, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Betreuung sicher und zumutbar durchgeführt werden kann. Ein Anspruch auf Durchführung medizinisch oder pflegerisch besonders anspruchsvoller Maßnahmen besteht nicht. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Dosierung, Anwendung oder weiteren Durchführung einer Behandlung ist der Pensionsbetrieb berechtigt, vor der Verabreichung Rücksprache mit dem Tierhalter oder, soweit erforderlich, mit der behandelnden Tierarztpraxis zu halten.
Besondere Pflege- oder Betreuungsmaßnahmen, die über die gewöhnliche Versorgung hinausgehen, müssen vor Beginn des Aufenthalts mit dem Pensionsbetrieb abgestimmt und im Betreuungsvertrag festgehalten werden.
Stellt der Pensionsbetrieb während des Aufenthalts eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder eine mögliche Unverträglichkeit bzw. Nebenwirkung im Zusammenhang mit einer Behandlung fest, wird der Tierhalter bzw. die angegebene Notfallperson zeitnah informiert. Soweit erforderlich, kann eine tierärztliche Abklärung veranlasst werden.
§ 9 Gesundheit, Krankheiten und Parasiten während des Aufenthalts
Zeigt eine Katze während des Aufenthalts Anzeichen einer Erkrankung, wird der Pensionsbetrieb den Tierhalter bzw. die angegebene Notfallperson zeitnah informieren. Soweit erforderlich, kann eine tierärztliche Untersuchung veranlasst werden.
Wird während des Aufenthalts ein Floh-, Milben- oder sonstiger Parasitenbefall festgestellt oder besteht ein entsprechender begründeter Verdacht, ist der Pensionsbetrieb berechtigt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Katze und der übrigen Tiere zu ergreifen. Der Pensionsbetrieb ist insbesondere berechtigt, bei festgestelltem oder begründet vermutetem Flohbefall eine geeignete Behandlung der betroffenen Katze zu veranlassen oder selbst durchzuführen, wenn eine vorherige Rücksprache mit dem Tierhalter oder der angegebenen Notfallperson nicht rechtzeitig möglich ist. Dabei werden grundsätzlich geeignete, für Katzen zugelassene Präparate verwendet. Der Tierhalter wird über eine vorgenommene Behandlung zeitnah informiert. Die Kosten für notwendige Behandlungen, Arzneimittel, tierärztliche Untersuchungen sowie zusätzliche erforderliche Reinigungs- und Hygienemaßnahmen trägt grundsätzlich der Tierhalter.
Ist aufgrund einer Erkrankung oder eines Parasitenbefalls eine weitere Unterbringung der Katze in der Pension aus Gründen des Tierwohls, des Infektionsschutzes oder der Sicherheit nicht mehr vertretbar, kann der Pensionsbetrieb die vorzeitige Abholung der Katze verlangen. Der Tierhalter verpflichtet sich in diesem Fall, die Katze unverzüglich selbst abzuholen oder durch eine bevollmächtigte Person abholen zu lassen.
§ 10 Tierärztliche Versorgung und medizinische Notfälle
Zeigt eine Katze während des Aufenthalts akute Krankheits- oder Verletzungsanzeichen und ist eine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung nach Einschätzung des Pensionsbetriebs erforderlich, wird der Pensionsbetrieb den Tierhalter bzw. die im Betreuungsvertrag angegebene Notfallperson unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen abstimmen. Die Entscheidung über die medizinisch erforderliche Behandlung trifft grundsätzlich der behandelnde Tierarzt.
In einem dringenden medizinischen Notfall, in dem eine vorherige Rücksprache mit dem Tierhalter oder der Notfallperson nicht rechtzeitig möglich ist, ist der Pensionsbetrieb berechtigt und verpflichtet, die zur Abwendung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlichen tierärztlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Der Pensionsbetrieb darf die Katze hierfür zu einem geeigneten Tierarzt oder in eine geeignete tierärztliche Einrichtung transportieren lassen bzw. selbst dorthin bringen, sofern dies erforderlich und zumutbar ist.
Der Tierhalter trägt hierbei die Kosten der erforderlichen tierärztlichen Untersuchung und Behandlung. Dies gilt insbesondere für Tierarztkosten, Medikamente, Verbrauchsmaterialien, Transporte und sonstige notwendige Aufwendungen. Die Kosten sind unabhängig davon zu tragen, ob der Tierhalter vor der Behandlung erreicht werden konnte. Soweit im Betreuungsvertrag ein Kostenlimit für tierärztliche Maßnahmen ohne vorherige Rücksprache vereinbart wurde, wird der Pensionsbetrieb dieses grundsätzlich berücksichtigen. In einem akuten, lebensbedrohlichen Notfall gilt das Kostenlimit jedoch nicht, soweit ein Überschreiten erforderlich ist, um erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden von der Katze abzuwenden und eine vorherige Rücksprache nicht rechtzeitig möglich war.
Der Pensionsbetrieb übernimmt keine tierärztlichen Leistungen und ersetzt keine tierärztliche Behandlung. Die Betreuung durch den Pensionsbetrieb beschränkt sich auf die vereinbarten Pflege- und Versorgungsleistungen sowie auf das Veranlassen erforderlicher tierärztlicher Hilfe.
§ 11 Anreise, Übergabe und Abholung
Die Anreise und Abholung erfolgen nach vorheriger individueller Vereinbarung, es bestehen keine allgemein geltenden festen Bring- oder Abholzeiten.
Der Bring- und der Abholtag werden jeweils als vollständiger Pensionstag berechnet. Die Uhrzeit der Anreise oder Abholung hat keinen Einfluss auf die Berechnung des Betreuungspreises. Der Tierhalter ist verpflichtet, die vereinbarten Bring- und Abholtermine einzuhalten. Sollte sich eine Verspätung abzeichnen, ist der Betreiber unverzüglich zu informieren.
Änderungen des vereinbarten Bring- oder Abholtermins bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Betreiber. Bei einer verspäteten Abholung, durch die sich der vereinbarte Betreuungszeitraum über den ursprünglich vereinbarten Abholtag hinaus verlängert, wird für den zusätzlichen Betreuungstag die vereinbarte Vergütung berechnet.
Wird die Katze vor dem ursprünglich vereinbarten Abholtermin abgeholt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung oder Gutschrift der nicht in Anspruch genommenen Leistungen, auch nicht teilweise.
§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste und wird im Betreuungsvertrag schriftlich festgehalten. Die Vergütung wird pro Katze und Pensionstag berechnet.
Die vereinbarte Vergütung ist vor Antritt des gebuchten Aufenthalts vollständig auf das im Betreuungsvertrag angegebene Konto zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist der Betreiber berechtigt, die Aufnahme der Katze(n) bis zum vollständigen Zahlungseingang zu verweigern.
Verlängert sich der Aufenthalt der Katze über den ursprünglich vereinbarten Zeitraum hinaus, ist die hierfür zusätzlich anfallende Vergütung spätestens bei Abholung der Katze zu entrichten.
Zusätzlich zur vereinbarten Pensionsvergütung können dem Tierhalter Kosten in Rechnung gestellt werden, die während des Aufenthalts aufgrund besonderer Leistungen oder notwendiger Maßnahmen entstehen. Hierzu gehören insbesondere tierärztliche Behandlungen, Medikamente, notwendige Transporte sowie vom Tierhalter gewünschte oder aufgrund der Betreuung erforderliche Zusatzleistungen.
§ 13 Stornierung und Rücktritt durch den Tierhalter
Der Tierhalter kann den vereinbarten Betreuungsvertrag vor Beginn des Aufenthalts jederzeit in Textform stornieren.
Im Falle einer Stornierung ist der Betreiber berechtigt folgende Stornokosten zu berechnen:
- bei einer Stornierung mehr als 30 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag: keine Stornokosten,
- bei einer Stornierung 29 bis 21 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag: 25 % des vereinbarten Gesamtpreises,
- bei einer Stornierung 20 bis 14 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag: 50 % des vereinbarten Gesamtpreises,
- bei einer Stornierung 13 bis 7 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag: 75 % des vereinbarten Gesamtpreises,
- bei einer Stornierung 6 Tage oder weniger vor dem vereinbarten Anreisetag: 90 % des vereinbarten Gesamtpreises.
Die Stornokosten werden unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen des Betreibers und der Möglichkeit einer anderweitigen Vergabe des Betreuungsplatzes berechnet. Wird der stornierte Betreuungsplatz für den betreffenden Zeitraum vollständig oder teilweise anderweitig vergeben, werden die hierdurch erzielten Einnahmen bei der Berechnung der Stornokosten entsprechend berücksichtigt.
Dem Tierhalter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber durch die Stornierung kein oder ein geringerer Schaden als die vereinbarte Stornopauschale entstanden ist.
Eine vorzeitige Abholung der Katze nach Beginn des vereinbarten Betreuungszeitraums gilt nicht als Stornierung. Für diesen Fall gelten die Regelungen des § 11.
Kann der vereinbarte Aufenthalt aus einem vom Betreiber zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Betreuungsleistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Tierhalters bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 14 Haftung
Der Betreiber haftet für Schäden, die der Katze während des Aufenthalts entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
Der Betreiber haftet nicht für Erkrankungen, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Katze, die auf einer bereits bei Anreise bestehenden Erkrankung, einer nicht erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung, dem individuellen Gesundheitszustand, dem Alter der Katze oder einem sonstigen natürlichen oder tierischen Risiko beruhen, das auch bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Betreuung nicht vermieden werden kann.
Für Schäden, die durch die Katze selbst verursacht werden, insbesondere durch kratzen, beißen, beschädigen oder zerstören von Gegenständen oder Einrichtungen, haftet grundsätzlich der Tierhalter.
Dies gilt insbesondere für Schäden an Räumlichkeiten, Türen, Fenstern, Einrichtungsgegenständen, Ausstattungsgegenständen und sonstigen Einrichtungen der Katzenpension.
Für das Entlaufen oder den Ausbruch einer Katze haftet der Betreiber nur, wenn dieser durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Betreibers verursacht wurde. Der Tierhalter haftet für Schäden und Kosten, die dadurch entstehen, dass die Katze aufgrund ihres eigenen Verhaltens oder aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Tierhalters entläuft oder ausbricht.
Für mitgebrachte Gegenstände der Katze, insbesondere Transportboxen, Decken, Spielzeug, Körbchen oder sonstige persönliche Gegenstände, übernimmt der Betreiber keine Haftung für Verlust oder Beschädigung.
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Tierhalter unvollständige, unrichtige oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Angaben über den Gesundheitszustand, das Verhalten, bestehende Erkrankungen, Medikamente, Unverträglichkeiten oder sonstige für die Betreuung relevante Besonderheiten der Katze gemacht hat, haftet der Betreiber nur, soweit ihn ein eigenes Verschulden trifft.
Für den Tod einer Katze während des Aufenthalts haftet der Betreiber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der Tod durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Betreibers verursacht wurde. Für den Tod infolge einer bestehenden oder nicht erkennbaren Erkrankung, eines Alters- oder gesundheitsbedingten Ereignisses oder eines sonstigen natürlichen oder tierischen Risikos haftet der Betreiber nicht.
Die Haftung des Betreibers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit diese keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung des Tierhalters nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 15 Foto- und Videoaufnahmen
Während des Aufenthalts der Katze ist der Betreiber berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen der Katze zu Dokumentations- und Informationszwecken anzufertigen. Die Aufnahmen können dem Tierhalter während des Aufenthalts, beispielsweise per WhatsApp Messenger oder per E-Mail zur Information über das Befinden der Katze übermittelt werden. Hierzu ist keine gesonderte Einwilligung des Tierhalters erforderlich.
Eine Veröffentlichung von Foto- oder Videoaufnahmen der Katze zu Werbe- oder Präsentationszwecken, insbesondere auf der Internetseite, in sozialen Medien, auf Flyern oder in sonstigen Werbematerialien, erfolgt nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Tierhalters.
Personen, die auf Foto- oder Videoaufnahmen erkennbar sind, werden ohne deren vorherige Einwilligung nicht veröffentlicht.
§ 16 Datenschutz
Der Betreiber erhebt und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Tierhalters, die für die Vereinbarung, Durchführung und Abwicklung des Betreuungsvertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind. Hierzu können insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Angaben zur Katze sowie weitere Informationen verarbeitet werden, die für die ordnungsgemäße Betreuung und Durchführung des Vertrages erforderlich sind.
Die personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet und weitergegeben. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder durch eine entsprechende Einwilligung gestattet ist. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe erforderlicher Daten an einen Tierarzt im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung oder eines medizinischen Notfalls.
Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten des Tierhalters sind in der Datenschutzerklärung des Betreibers enthalten.
§ 17 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.